ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Stand: Januar 2004
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: Verkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisschwankungen eintreten. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
§ 4 Lieferverzug, Unmöglichkeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Wir sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Käufer zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Geraten wir in Verzug oder ist die unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von § 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann.
(7) Die in Abs. (6) genannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.
§ 5 Selbstbelieferungsvorbehalt - Höhere Gewalt
(1) Im Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen - wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht richtige bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung gehören, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts die Gegenleistung des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
(2) Ist eine Leistungszeit verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Abs. (1) die vereinbarte Leistungszeit um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nicht.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den Käufer über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.
(3) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
(4) Verpackungen werden vorbehaltlich entgegenstehener gesetzlicher Verpflichtungen grundsätzlich nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bei einer zumutbaren Eingangskontrolle erkennbaren Mängel sind unbeschadet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer uns gegenüber zu rügen. Dies muß schriftlich erfolgen.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Käufer die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche zu. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe von § 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
(4) Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Maßgabe von § 9 Abs. (1) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
(2) Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Käufers, die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterliegen, gilt eine Ausschlußfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
(3) Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: - für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; - für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken/Baustoffen; - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; - für das Recht des Käufers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen; - für Ansprüche im Rahmen einer Garantie.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Besondere Bedingungen für Lohnarbeiten
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, gelten auch für Lohnarbeiten diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
(2) Die Berechnung erfolgt vom Anlieferungsgewicht. Ein Entfall geht zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber hat seine Ware nach dem vollen wert selbst versichert zu halten.
(4) Wir erwerben an dem Material, das uns der Käufer zur Be- oder Verarbeitung zur Verfügung stellt und in unseren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht. Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche Forderungen, die wir gegen den Käufer haben. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf zukünftige oder bedingte Forderungen und erlischt, sobald das Material mit unserem Willen aus unserem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gelangt. Für die Verwertung des Pfandes gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß der Wert des Pfandes durch einen von uns zu benennenden Sachverständigen verbindlich festgestellt wird.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Neuenrade Erfüllungsort.
§ 13 Schlußbestimmungen
(1) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
(2) Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Käufers werden elektronisch verarbeitet.